{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-09-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2004-119_2004-09-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3843", "Checksum": "1e205f028c45d1ef284cbdbccdc3c436"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 01.09.2004 AGVE_2004_119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 01.09.2004 AGVE_2004_119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 01.09.2004 AGVE_2004_119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wohnraum in Landwirtschaftszone.\n- Voraussetzungen für zusätzlichen Wohnraum in der Landwirtschaftszone nach neuem Recht (Erw. 1).\n- Bestätigung der Praxis, dass für eine zusätzliche Wohneinheit in der Landwirtschaftszone u.a. ein Betriebsaufwand von mehr als 8'000 jährlichen Arbeitsstunden vorausgesetzt ist (Erw. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:43", "Checksum": "7c720d484c637048c3fc02c246996354", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 01.09.2004 AGVE_2004_119\nRegeste:\nWohnraum in Landwirtschaftszone.\n- Voraussetzungen für zusätzlichen Wohnraum in der Landwirtschaftszone nach neuem Recht (Erw. 1).\n- Bestätigung der Praxis, dass für eine zusätzliche Wohneinheit in der Landwirtschaftszone u.a. ein Betriebsaufwand von mehr als 8'000 jährlichen Arbeitsstunden vorausgesetzt ist (Erw. 2).\n\n2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 439\n\nIII. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht\n\n119 Wohnraum in Landwirtschaftszone.\n- Voraussetzungen für zusätzlichen Wohnraum in der Landwirtschaftszone nach neuem Recht (Erw. 1).\n- Bestätigung der Praxis, dass für eine zusätzliche Wohneinheit in der\nLandwirtschaftszone u.a. ein Betriebsaufwand von mehr als 8'000\njährlichen Arbeitsstunden vorausgesetzt ist (Erw. 2).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 1. September 2004 i.S. A.K. gegen den\nEntscheid des Baudepartementes/Gemeinderates B.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) (...) Unbestrittenermassen handelt es sich beim Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers um ein landwirtschaftliches\nGewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB, welcher heute über zwei Wohnungen mit einer Bruttogeschossfläche von 343 m2 verfügt. Der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und eine Tochter in Ausbildung bewohnen die Betriebsleiterwohnung. Der Altenteil ist dagegen seit\nlängerer Zeit vermietet.\nDamit der Sohn den Tierbestand besser überwachen kann, ist\ngeplant, für ihn und seine Partnerin eine zusätzliche dritte Wohnung\nsowie eine Garage in die bestehende Remise Nr. 880 einzubauen.\nWeiter ist beim Gebäude Nr. 924 die Erstellung einer Garage für\nzwei Personenwagen und eines Veloabstellplatzes vorgesehen.\nb) Nach Art. 22 Abs. 2 RPG dürfen Bauten und Anlagen grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn sie dem Zweck der jeweiligen\nNutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Die Parzelle Nr. 1135 liegt unbestrittenermassen in der Landwirtschaftszone\nnach Art. 16 RPG. Eine Landwirtschaftszone im Sinne dieser Bestimmung soll im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt und\n440 Verwaltungsbehörden 2004\n\ndaher jenen Bewirtschaftungsformen vorbehalten werden, die den\nBodenertrag unmittelbar und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen ausschöpfen. Bauten und Anlagen sind in der Landwirtschaftszone nur gestattet, wenn sie eine hinreichend enge Verbindung\nzur landwirtschaftlichen Nutzung aufweisen und betriebsnotwendig\nsind. Sie sind zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür\nvorgesehenen Gebieten gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung\nhinausgeht. Zonenkonform sind auch Bauten und Anlagen, die der\nAufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher\noder gartenbaulicher Produkte dienen (Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34\nAbs. 1 und 2 RPV).\nc) Wohnbauten waren im Lichte der bis am 31. August 2000\ngeltenden Fassung von Art. 16 des Raumplanungsgesetzes (aRPG) in\nder Landwirtschaftszone nur zonenkonform, wenn sie hinsichtlich\nStandort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zu einem Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb standen\nund im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des Landes als unentbehrlich erschienen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangte, dass der Wohnraum für ein ordnungsgemässes, zonenkonformes Bewirtschaften des Bodens ein längeres Verweilen am betreffenden Ort erforderte und dieser von der nächstgelegenen Wohnzone\nweit entfernt lag. Das Vorrecht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen,\nsollte damit einem relativ engen Personenkreis vorbehalten bleiben.\nDazu zählten nur Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskräfte unmittelbar in der Landwirtschaft tätig waren, und ihre Familienangehörigen (BGE 121 II 307 E. 3b S. 310, 67 E. 3a S. 68 f.; 115 Ib 295\nE. 3a S. 299; 113 Ib 138 E. 4d S. 141). Im dargestellten eng gezogenen Rahmen hat die bisherige Rechtsprechung auch Wohnraum für\ndie abtretende Generation, die ein Leben lang in der Landwirtschaft\ntätig war, als zonenkonform anerkannt. Massgeblich war, dass es einem betagten Bauern nach Übergabe des Gewerbes an einen jüngeren Inhaber nicht zugemutet werden könne, seinen Hof zu verlassen.\nAusserdem sei der frühere Landwirt in der Lage, mit Besorgungen\noder Ratschlägen weiterhin wertvolle Dienste für die Bewirtschaf-\n2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 441\n\n"}