{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2003-130_2003-01-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3983", "Checksum": "468703db0654993808867ce5a656914a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 22.01.2003 AGVE_2003_130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 22.01.2003 AGVE_2003_130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 22.01.2003 AGVE_2003_130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohngleichheit; Diskriminierungsverbot.\n- Eine lohnmässige Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ist glaubhaft gemacht; deshalb hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass die Entlöhnung diskriminierungsfrei erfolgte (Erw. 1).\n- Zulässige Gründe für unterschiedliche Entlöhnung (Erw. 2).\n- Im konkreten Fall lassen sich die Lohndifferenzen aufgrund des unterschiedlichen Lebensalters und der unterschiedlichen Berufserfahrung sowie aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung objektiv begründen, weshalb eine Lohndiskriminierung zu verneinen ist (Erw. 3 - 5).\n- Verletzung der Begründungspflicht (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:34", "Checksum": "46eeb4e8605d37c090aac13d6af5e5de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 22.01.2003 AGVE_2003_130\nRegeste:\nLohngleichheit; Diskriminierungsverbot.\n- Eine lohnmässige Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ist glaubhaft gemacht; deshalb hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass die Entlöhnung diskriminierungsfrei erfolgte (Erw. 1).\n- Zulässige Gründe für unterschiedliche Entlöhnung (Erw. 2).\n- Im konkreten Fall lassen sich die Lohndifferenzen aufgrund des unterschiedlichen Lebensalters und der unterschiedlichen Berufserfahrung sowie aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung objektiv begründen, weshalb eine Lohndiskriminierung zu verneinen ist (Erw. 3 - 5).\n- Verletzung der Begründungspflicht (Erw. 6).\n\n2003 Personalrecht 549\n\nVII. Personalrecht\n\n130 Lohngleichheit; Diskriminierungsverbot.\n- Eine lohnmässige Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ist\nglaubhaft gemacht; deshalb hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass\ndie Entlöhnung diskriminierungsfrei erfolgte (Erw. 1).\n- Zulässige Gründe für unterschiedliche Entlöhnung (Erw. 2).\n- Im konkreten Fall lassen sich die Lohndifferenzen aufgrund des unterschiedlichen Lebensalters und der unterschiedlichen Berufserfahrung sowie aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung objektiv begründen, weshalb eine Lohndiskriminierung zu verneinen ist (Erw. 3\n- 5).\n- Verletzung der Begründungspflicht (Erw. 6).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 22. Januar 2003 in Sachen R.F. gegen\nDepartement des Innern\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen, welche eine gleiche Funktion\ninnerhalb ihrer Organisationseinheit innehatten, besoldungsmässig zu\nUnrecht ungleich behandelt worden sei. Die Lohndifferenz sei weder\ndurch den Altersunterschied noch die unterschiedliche Berufserfahrung oder die unterschiedliche Aus- und Weiterbildung begründbar.\nDen für die Stelle nützlichen Weiterbildungskursen der Beschwerdeführerin sei keine Rechnung getragen worden. Die Anstellungsbehörde habe die Beschwerdeführerin zudem per 1. April 2000 in der\nLohnstufe zurückgestuft, während dies für gewisse Kollegen nicht\ngeschehen sei. Die Einkommensdifferenz lasse auf eine geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung schliessen.\n"}