2003 Personalrecht 549 VII. Personalrecht 130 Lohngleichheit; Diskriminierungsverbot. - Eine lohnmässige Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ist glaubhaft gemacht; deshalb hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass die Entlöhnung diskriminierungsfrei erfolgte (Erw. 1). - Zulässige Gründe für unterschiedliche Entlöhnung (Erw. 2). - Im konkreten Fall lassen sich die Lohndifferenzen aufgrund des un- terschiedlichen Lebensalters und der unterschiedlichen Berufserfah- rung sowie aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung objektiv be- gründen, weshalb eine Lohndiskriminierung zu verneinen ist (Erw. 3 - 5). - Verletzung der Begründungspflicht (Erw. 6). Entscheid des Regierungsrates vom 22. Januar 2003 in Sachen R.F. gegen Departement des Innern Aus den Erwägungen 1. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Ver- gleich zu ihren männlichen Kollegen, welche eine gleiche Funktion innerhalb ihrer Organisationseinheit innehatten, besoldungsmässig zu Unrecht ungleich behandelt worden sei. Die Lohndifferenz sei weder durch den Altersunterschied noch die unterschiedliche Berufserfah- rung oder die unterschiedliche Aus- und Weiterbildung begründbar. Den für die Stelle nützlichen Weiterbildungskursen der Beschwerde- führerin sei keine Rechnung getragen worden. Die Anstellungsbe- hörde habe die Beschwerdeführerin zudem per 1. April 2000 in der Lohnstufe zurückgestuft, während dies für gewisse Kollegen nicht geschehen sei. Die Einkommensdifferenz lasse auf eine geschlechts- spezifische Ungleichbehandlung schliessen.