Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, überzeugend darzulegen, weshalb die Beschlagnahmung seiner Waffen zu Unrecht erfolgt sei. Das Polizeikommando hat die Waffenbeschlagnahmung demgemäss im Sinne einer durch den Bundesgesetzgeber grundsätzlich angestrebten, einheitlich strengen Praxis beim Vollzug des Waffenrechts zu Recht verfügt. Ebenso hat das Polizeikommando für die Wiederaushändigung der Waffen richtigerweise den Nachweis nicht bestehender Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG angeordnet.