vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Eheschutzakten nicht erforderlich. Wie nachfolgend noch darzulegen ist, muss die Bedeutung dieser veränderten Situation, und damit die Frage des Fortbestehens einer Selbst- oder Drittgefährdung, nämlich erst im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens betreffend Wiederaushändigung der zu Recht beschlagnahmten Waffen geklärt werden. 4. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, überzeugend darzulegen, weshalb die Beschlagnahmung seiner Waffen zu Unrecht erfolgt sei.