An der dargelegten Einschätzung vermag zudem auch nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer - nach eigenem Bekunden - stets ein guter Leumund zugekommen ist und ihm auch keine Verstösse gegen das Waffenrecht vorzuwerfen sind. Mit Blick auf den Sicherheitsaspekt der angeordneten Beschlagnahmung erweist es sich sodann auch als grundsätzlich unmassgeblich, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wieder mit seiner Ehefrau versöhnt haben soll und infolge der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Januar 2003 zurückgezogen hat.