Entsprechend erachtete das Bezirksamt B. vorliegend den Straftatbestand der Nötigung als erfüllt und verurteilte den Beschwerdeführer mit dem inzwischen rechtskräftigen Strafbefehl vom 30. Januar 2003 zu einer Busse von Fr. 800.--. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen sicherlich nicht von einer blossen Bagatelle auszugehen. An der dargelegten Einschätzung vermag zudem auch nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer - nach eigenem Bekunden - stets ein guter Leumund zugekommen ist und ihm auch keine Verstösse gegen das Waffenrecht vorzuwerfen sind.