Das Verhalten des Beschwerdeführers ist nämlich unzweifelhaft als das "in Aussicht stellen eines Waffeneinsatzes" einzustufen. Dabei lässt sich den Akten auch nichts entnehmen, das von vornherein darauf schliessen liesse, der Beschwerdeführer habe in der von ihm selber als "extreme Stresssituation" bezeichneten Zeit gar nie die Absicht gezeigt bzw. gehabt, tatsächlich (Waffen-)Gewalt anzuwenden. Entsprechend erachtete das Bezirksamt B. vorliegend den Straftatbestand der Nötigung als erfüllt und verurteilte den Beschwerdeführer mit dem inzwischen rechtskräftigen Strafbefehl vom 30. Januar 2003 zu einer Busse von Fr. 800.--.