Aufgrund der damit ausgesprochenen Drohungen gegen ihren Rechtsanwalt, bzw. allenfalls dessen Familie, habe sie dann in direkter Folge ihre Eheschutzklage zurückgezogen (vgl. Polizeirapport). Bei dieser Ausgangslage kommt der Regierungsrat in Übereinstimmung mit dem Polizeikommando zum Schluss, dass dieses zu Recht die im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Waffen beschlagnahmte, um so einen allfälligen Waffenmissbrauch bzw. eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu verhindern. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist nämlich unzweifelhaft als das "in Aussicht stellen eines Waffeneinsatzes" einzustufen.