Immerhin muss ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne Beschlagnahmung die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet wären. Abgesehen von den unproblematischen Fällen (das Gesetz stellt für Trägerinnen und Träger verbotener Waffen sowie für Waffen im Besitz von Un- und Entmündigten eine unumstossbare Vermutung auf) wird man demzufolge eine Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Anhaltspunkte dafür etwa bei Betrunkenen, Geisteskranken sowie suizidgeneigten Personen regelmässig bejahen müssen. Gleiches muss auch für diejenigen Personen gelten, welche einen Dritten mit einer Waffe bedrohen, einen Waffeneinsatz in Aus-