Dabei sind für die Beschlagnahmung an die von dieser Person ausgehenden Gefahren für sich selber oder für Dritte allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, weil der Beschlagnahmung ja gerade präventiver Charakter zukommen soll. Immerhin muss ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne Beschlagnahmung die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet wären.