Im Rahmen der Prüfung einer Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG hat sich die zuständige Behörde darüber zu vergewissern, ob zumindest die ernsthafte Möglichkeit ("Anlass zur Annahme") besteht, die fragliche Person könnte mit der in ihrem Besitz befindlichen Waffe sich oder Dritte gefährden. Dabei sind für die Beschlagnahmung an die von dieser Person ausgehenden Gefahren für sich selber oder für Dritte allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, weil der Beschlagnahmung ja gerade präventiver Charakter zukommen soll.