deraushändigung der Waffen keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Demgegenüber ist über die Frage der Wiederaushändigung der Waffen als solche (und damit über das Weiterbestehen diesbezüglicher Hinderungsgründe) vorliegend nicht zu befinden, da hierüber das erstinstanzlich zuständige Polizeikommando formell noch gar nicht entschieden hat. Sofern die Beschwerde die eigentliche Wiederaushändigung der Waffen beantragt, ist demzufolge auf diese nicht einzutreten. (...) b) Im Rahmen der Prüfung einer Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit.