{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-09-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2003-129_2003-09-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3982", "Checksum": "9417eb86c234653a5c6003da53886faf"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 03.09.2003 AGVE_2003_129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 03.09.2003 AGVE_2003_129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 03.09.2003 AGVE_2003_129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschlagnahmung von Waffen.\n- Grundsätze für die Waffenbeschlagnahmung und Wiederaushändigung der Waffen; Prüfung einer Selbst- oder Drittgefährdung."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:15", "Checksum": "a9366421a7ad31c7b3be7ba7c0200336", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 03.09.2003 AGVE_2003_129\nRegeste:\nBeschlagnahmung von Waffen.\n- Grundsätze für die Waffenbeschlagnahmung und Wiederaushändigung der Waffen; Prüfung einer Selbst- oder Drittgefährdung.\n\n2003 Waffenrecht 545\n\nVI. Waffenrecht\n\n129 Beschlagnahmung von Waffen.\n- Grundsätze für die Waffenbeschlagnahmung und Wiederaushändigung der Waffen; Prüfung einer Selbst- oder Drittgefährdung.\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 3. September 2003 in Sachen H.M. gegen Polizeikommando.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. (...)\nArt. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör\nund Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sieht vor, dass\ndie zuständige Behörde Waffen aus dem Besitz von jenen Personen\nbeschlagnahmt, die diese entweder ohne Berechtigung tragen (lit. a)\noder bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt\n(lit. b). Hinsichtlich der zweitgenannten Gruppe bedeutet dies, dass\nabgesehen von den in Art. 8 Abs. 2 lit. a und b WG enthaltenen Tatbeständen (un- bzw. entmündigte Personen), auch jene Personen\nnicht länger eine Waffe besitzen dürfen, die entweder zur Annahme\nAnlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden, oder die wegen einer Handlung, welche eine gewalttätige oder\ngemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen\nsind, solange der betreffende Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2\nlit. c und d WG).\n(...)\n3. a) Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nur die durch das Polizeikommando mit Verfügung vom\n27. Januar 2003 angeordnete Waffenbeschlagnahmung sowie die\nverlangte Einreichung eines formellen Nachweises, dass einer Wie-\n546 Verwaltungsbehörden 2003\n\nderaushändigung der Waffen keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Demgegenüber ist über die Frage der Wiederaushändigung der\nWaffen als solche (und damit über das Weiterbestehen diesbezüglicher Hinderungsgründe) vorliegend nicht zu befinden, da hierüber\ndas erstinstanzlich zuständige Polizeikommando formell noch gar\nnicht entschieden hat. Sofern die Beschwerde die eigentliche Wiederaushändigung der Waffen beantragt, ist demzufolge auf diese\nnicht einzutreten. (...)\nb) Im Rahmen der Prüfung einer Selbst- oder Fremdgefährdung\nim Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG hat sich die zuständige Behörde\ndarüber zu vergewissern, ob zumindest die ernsthafte Möglichkeit\n(\"Anlass zur Annahme\") besteht, die fragliche Person könnte mit der\nin ihrem Besitz befindlichen Waffe sich oder Dritte gefährden. Dabei\nsind für die Beschlagnahmung an die von dieser Person ausgehenden\nGefahren für sich selber oder für Dritte allerdings keine allzu hohen\nAnforderungen zu stellen, weil der Beschlagnahmung ja gerade präventiver Charakter zukommen soll. Immerhin muss ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne Beschlagnahmung die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet wären. Abgesehen von den unproblematischen Fällen (das\nGesetz stellt für Trägerinnen und Träger verbotener Waffen sowie für\nWaffen im Besitz von Un- und Entmündigten eine unumstossbare\nVermutung auf) wird man demzufolge eine Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Anhaltspunkte dafür etwa bei Betrunkenen, Geisteskranken sowie suizidgeneigten Personen regelmässig bejahen müssen. Gleiches muss auch für diejenigen Personen gelten, welche einen Dritten mit einer Waffe bedrohen, einen Waffeneinsatz in Aussicht stellen, oder mit einer Schusswaffe unkontrolliert in die Luft\nschiessen. Waffen dürfen sodann auch bei einer einmaligen Entgleisung beschlagnahmt werden, weil den Polizeibehörden im ersten\nMoment eine nähere Abklärung, ob die Gefahr für einen Waffenmissbrauch fortbesteht, gerade nicht zugemutet werden kann (vgl.\nPhilippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes,\nin: AJP 2/2000 S. 163).\nc) Nach der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer\nseine Ehefrau am 13. Oktober 2002 dazu gedrängt hat, ihre beim Be-\n2003 Waffenrecht 547\n\n"}