2003 Waffenrecht 545 VI. Waffenrecht 129 Beschlagnahmung von Waffen. - Grundsätze für die Waffenbeschlagnahmung und Wiederaushändi- gung der Waffen; Prüfung einer Selbst- oder Drittgefährdung. Entscheid des Regierungsrates vom 3. September 2003 in Sachen H.M. ge- gen Polizeikommando. Aus den Erwägungen 2. (...) Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sieht vor, dass die zuständige Behörde Waffen aus dem Besitz von jenen Personen beschlagnahmt, die diese entweder ohne Berechtigung tragen (lit. a) oder bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt (lit. b). Hinsichtlich der zweitgenannten Gruppe bedeutet dies, dass abgesehen von den in Art. 8 Abs. 2 lit. a und b WG enthaltenen Tat- beständen (un- bzw. entmündigte Personen), auch jene Personen nicht länger eine Waffe besitzen dürfen, die entweder zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefähr- den, oder die wegen einer Handlung, welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt be- gangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der betreffende Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG). (...) 3. a) Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens bildet nur die durch das Polizeikommando mit Verfügung vom 27. Januar 2003 angeordnete Waffenbeschlagnahmung sowie die verlangte Einreichung eines formellen Nachweises, dass einer Wie- 546 Verwaltungsbehörden 2003 deraushändigung der Waffen keine Hinderungsgründe entgegenste- hen. Demgegenüber ist über die Frage der Wiederaushändigung der Waffen als solche (und damit über das Weiterbestehen diesbezüg- licher Hinderungsgründe) vorliegend nicht zu befinden, da hierüber das erstinstanzlich zuständige Polizeikommando formell noch gar nicht entschieden hat. Sofern die Beschwerde die eigentliche Wie- deraushändigung der Waffen beantragt, ist demzufolge auf diese nicht einzutreten. (...) b) Im Rahmen der Prüfung einer Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG hat sich die zuständige Behörde darüber zu vergewissern, ob zumindest die ernsthafte Möglichkeit ("Anlass zur Annahme") besteht, die fragliche Person könnte mit der in ihrem Besitz befindlichen Waffe sich oder Dritte gefährden. Dabei sind für die Beschlagnahmung an die von dieser Person ausgehenden Gefahren für sich selber oder für Dritte allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, weil der Beschlagnahmung ja gerade prä- ventiver Charakter zukommen soll. Immerhin muss ein ausreichen- des Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne Beschlagnah- mung die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung ge- fährdet wären. Abgesehen von den unproblematischen Fällen (das Gesetz stellt für Trägerinnen und Träger verbotener Waffen sowie für Waffen im Besitz von Un- und Entmündigten eine unumstossbare Vermutung auf) wird man demzufolge eine Selbst- oder Fremdge- fährdung bzw. Anhaltspunkte dafür etwa bei Betrunkenen, Geistes- kranken sowie suizidgeneigten Personen regelmässig bejahen müs- sen. Gleiches muss auch für diejenigen Personen gelten, welche ei- nen Dritten mit einer Waffe bedrohen, einen Waffeneinsatz in Aus- sicht stellen, oder mit einer Schusswaffe unkontrolliert in die Luft schiessen. Waffen dürfen sodann auch bei einer einmaligen Entglei- sung beschlagnahmt werden, weil den Polizeibehörden im ersten Moment eine nähere Abklärung, ob die Gefahr für einen Waffen- missbrauch fortbesteht, gerade nicht zugemutet werden kann (vgl. Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: AJP 2/2000 S. 163). c) Nach der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau am 13. Oktober 2002 dazu gedrängt hat, ihre beim Be- 2003 Waffenrecht 547 zirksgericht B. am 9. Oktober 2002 eingereichte Eheschutzklage wieder zurückzuziehen und ihrem Rechtsanwalt das betreffende Mandat zu entziehen. Gemäss Angaben seiner Ehefrau soll er ihr da- bei zur Verdeutlichung seiner Forderung eine "Pump-Action"- Schrotpatrone mit der Bemerkung in die Hand gedrückt haben, diese Munition sei tödlich. Aufgrund der damit ausgesprochenen Drohun- gen gegen ihren Rechtsanwalt, bzw. allenfalls dessen Familie, habe sie dann in direkter Folge ihre Eheschutzklage zurückgezogen (vgl. Polizeirapport). Bei dieser Ausgangslage kommt der Regierungsrat in Überein- stimmung mit dem Polizeikommando zum Schluss, dass dieses zu Recht die im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Waffen beschlagnahmte, um so einen allfälligen Waffenmissbrauch bzw. eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu verhindern. Das Verhalten des Be- schwerdeführers ist nämlich unzweifelhaft als das "in Aussicht stel- len eines Waffeneinsatzes" einzustufen. Dabei lässt sich den Akten auch nichts entnehmen, das von vornherein darauf schliessen liesse, der Beschwerdeführer habe in der von ihm selber als "extreme Stresssituation" bezeichneten Zeit gar nie die Absicht gezeigt bzw. gehabt, tatsächlich (Waffen-)Gewalt anzuwenden. Entsprechend er- achtete das Bezirksamt B. vorliegend den Straftatbestand der Nöti- gung als erfüllt und verurteilte den Beschwerdeführer mit dem in- zwischen rechtskräftigen Strafbefehl vom 30. Januar 2003 zu einer Busse von Fr. 800.--. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen sicherlich nicht von einer blossen Baga- telle auszugehen. An der dargelegten Einschätzung vermag zudem auch nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer - nach eigenem Bekunden - stets ein guter Leumund zugekommen ist und ihm auch keine Verstösse gegen das Waffenrecht vorzuwerfen sind. Mit Blick auf den Sicher- heitsaspekt der angeordneten Beschlagnahmung erweist es sich so- dann auch als grundsätzlich unmassgeblich, dass sich der Beschwer- deführer in der Zwischenzeit wieder mit seiner Ehefrau versöhnt ha- ben soll und infolge der Wiederaufnahme der ehelichen Gemein- schaft seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Januar 2003 zurückgezogen hat. Somit ist für das vorliegende Verfahren auch der 548 Verwaltungsbehörden 2003 vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Eheschutzakten nicht erforderlich. Wie nachfolgend noch darzulegen ist, muss die Bedeu- tung dieser veränderten Situation, und damit die Frage des Fortbeste- hens einer Selbst- oder Drittgefährdung, nämlich erst im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens betreffend Wiederaushändigung der zu Recht beschlagnahmten Waffen geklärt werden. 4. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht ge- lungen, überzeugend darzulegen, weshalb die Beschlagnahmung sei- ner Waffen zu Unrecht erfolgt sei. Das Polizeikommando hat die Waffenbeschlagnahmung demgemäss im Sinne einer durch den Bun- desgesetzgeber grundsätzlich angestrebten, einheitlich strengen Pra- xis beim Vollzug des Waffenrechts zu Recht verfügt. Ebenso hat das Polizeikommando für die Wiederaushändigung der Waffen richti- gerweise den Nachweis nicht bestehender Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG angeordnet. Durch die verlangte Bei- bringung von zumindest formellen Nachweisen (u.a. durch einen aktuellen Strafregisterauszug) wird nämlich im Hinblick auf eine all- fällige Wiederaushändigung der Waffen gerade erst die Möglichkeit geschaffen, das Fortbestehen von diesbezüglichen Hinderungsgrün- den fundiert zu prüfen. (...) 2003 Personalrecht 549 VII. Personalrecht 130 Lohngleichheit; Diskriminierungsverbot. - Eine lohnmässige Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ist glaubhaft gemacht; deshalb hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass die Entlöhnung diskriminierungsfrei erfolgte (Erw. 1). - Zulässige Gründe für unterschiedliche Entlöhnung (Erw. 2). - Im konkreten Fall lassen sich die Lohndifferenzen aufgrund des un- terschiedlichen Lebensalters und der unterschiedlichen Berufserfah- rung sowie aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung objektiv be- gründen, weshalb eine Lohndiskriminierung zu verneinen ist (Erw. 3 - 5). - Verletzung der Begründungspflicht (Erw. 6). Entscheid des Regierungsrates vom 22. Januar 2003 in Sachen R.F. gegen Departement des Innern Aus den Erwägungen 1. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Ver- gleich zu ihren männlichen Kollegen, welche eine gleiche Funktion innerhalb ihrer Organisationseinheit innehatten, besoldungsmässig zu Unrecht ungleich behandelt worden sei. Die Lohndifferenz sei weder durch den Altersunterschied noch die unterschiedliche Berufserfah- rung oder die unterschiedliche Aus- und Weiterbildung begründbar. Den für die Stelle nützlichen Weiterbildungskursen der Beschwerde- führerin sei keine Rechnung getragen worden. Die Anstellungsbe- hörde habe die Beschwerdeführerin zudem per 1. April 2000 in der Lohnstufe zurückgestuft, während dies für gewisse Kollegen nicht geschehen sei. Die Einkommensdifferenz lasse auf eine geschlechts- spezifische Ungleichbehandlung schliessen.