Folglich besteht auch keine Grundlage, welche der Gemeinde G. ihrerseits eine Überwälzung der diesbezüglichen Schulkosten auf die Aufenthaltsgemeinde B. gestatten würde. Anderslautende, dem Regierungsrat 2003 Schulrecht 535 nach der Aktenlage aber nicht bekannte sowie auch nicht geltend gemachte Abmachungen (Kostengutsprache) vorbehalten, sind die ab Beendigung der 3. Primarschule auflaufenden (auswärtigen) Schulkosten somit durch den Beschwerdeführer bzw. seine Eltern zu tragen. (...)