Nach dem Gesagten ist vorliegend zwar aufgrund der festgestellten besonderen Verhältnisse ein Anspruch des Beschwerdeführers auf auswärtigen Schulbesuch sowie auf Übernahme des Schulgeldes durch die Aufenthaltsgemeinde B. zuzuerkennen, dies allerdings nur bis und mit Abschluss der 3. Primarschule. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum hat für den Beschwerdeführer somit keine Veranlassung zum Schulbesuch in G. mehr bestanden. Folglich besteht auch keine Grundlage, welche der Gemeinde G. ihrerseits eine Überwälzung der diesbezüglichen Schulkosten auf die Aufenthaltsgemeinde B. gestatten würde.