Stellungnahme der Schulpflege B. ...). Entgegen der Meinung der Eltern des Beschwerdeführers sieht der Regierungsrat schliesslich keine Veranlassung, eine Rückkehr an die Bedingungen einer vorgängigen schulpsychologischen Beurteilung und Empfehlung sowie einer unabhängigen Supervision der zukünftigen Lehrkraft bzw. Schulsituation zu knüpfen. Nach dem Gesagten ist vorliegend zwar aufgrund der festgestellten besonderen Verhältnisse ein Anspruch des Beschwerdeführers auf auswärtigen Schulbesuch sowie auf Übernahme des Schulgeldes durch die Aufenthaltsgemeinde B. zuzuerkennen, dies allerdings nur bis und mit Abschluss der 3. Primarschule.