Vielmehr sucht der Beschwerdeführer in seiner Freizeit offensichtlich sogar selber den Kontakt zur alten Schule sowie zu seinen früheren Mitschülerinnen und Mitschülern, was für eine nach wie vor bestehende Verbundenheit zur früheren Schule spricht. Des Weitern wird es sich sowohl für den Beschwerdeführer als auch seine Eltern schulisch als vorteilhaft erweisen, wenn er wie seine Schwester die Schulzeit in B. durchläuft und von deren Erfahrungen profitieren kann. Überdies stellt sich mit der Rückkehr in die Aufenthaltsgemeinde gesamthaft gesehen eine Normalisierung der ausserordentlichen und damit ebenfalls belastenden Schulverhältnisse, einschliesslich des Schulweges nach G., ein.