möglicht, wieder mit Kindern aus seinem direkten Wohnumfeld die Schule zu absolvieren. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich auch keine Anzeichen, dass sich zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mitschülerinnen und Mitschülern in B. etwelche Probleme ergeben hätten. Vielmehr sucht der Beschwerdeführer in seiner Freizeit offensichtlich sogar selber den Kontakt zur alten Schule sowie zu seinen früheren Mitschülerinnen und Mitschülern, was für eine nach wie vor bestehende Verbundenheit zur früheren Schule spricht.