Überdies ist zu berücksichtigen, dass auch anderen Schülerinnen und Schülern häufig nach Abschluss des 3. Schuljahres ein Lehrerwechsel zugemutet wird, ohne dass hierbei von einer Beeinträchtigung des Kindheitswohls ausgegangen würde. Selbst seitens der Eltern des Beschwerdeführers wird denn auch eine Wiedereingliederung in die Primarschule B. nicht kategorisch ausgeschlossen (vgl. Gegenbemerkungen ...). Dies spricht dafür, dass das Verhältnis zur Primarschule B. und das Vertrauen des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern in die Schulbehörden von B. offensichtlich nicht unheilbar zerstört sind.