Schul- und Klassenverband so kurz nach dem Schulwechsel hätte im betreffenden Moment somit zu einer neuerlichen Verunsicherung und damit Gefährdung der bereits eingeleiteten positiven Entwicklung führen können. Auch wenn dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Wohl zu Beginn des Schuljahres 2001/2002 noch keine Rückkehr nach B. hatte zugemutet werden können, heisst dies allerdings nicht, dass ihm eine solche auch zu einem späteren Zeitpunkt unmöglich gewesen wäre.