Seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern wird nämlich zu keiner Zeit die Schule von B. als solche, sondern primär die konkrete Lehrkraft in Frage gestellt. Dementsprechend haben die Eltern etwa auch davon abgesehen, die Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls in einer auswärtigen Schule zu platzieren. Trotzdem ist nicht davon auszugehen, dass mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 einer Rückkehr nach B. nichts mehr im Wege gestanden hätte. So befand sich der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitpunkt noch in einer eigentlichen Stabilisierungsphase. Ein "Herausreissen" aus dem neuen 2003 Schulrecht 533