Mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 übernahm folglich eine andere Lehrkraft die 3. Klasse in B. Entgegen der Meinung der Vorinstanz kann aus diesem Umstand nicht von vornherein geschlossen werden, dass die für den auswärtigen Schulbesuch geltend gemachten triftigen Gründe höchstens für die Zeit von Ende März 2001 bis Ende des Schuljahres 2000/2001 von Bedeutung sein könnten. Zwar trifft es zu, dass nach dem Wechsel der Lehrkraft der eigentliche Grund für den Schulwechsel weggefallen ist. Seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern wird nämlich zu keiner Zeit die Schule von B. als solche, sondern primär die konkrete Lehrkraft in Frage gestellt.