4. Ist vorgängig der durch die Eltern des Beschwerdeführers veranlasste Schulwechsel als grundsätzlich nachvollziehbar und gerechtfertigt eingestuft worden, so stellt sich nachfolgend die Frage nach der Endgültigkeit dieses Wechsels bzw. nach dem (angemessenen) Zeitpunkt für eine allfällige Rückkehr in die Schule von B. Wie sich aus dem vorweg Dargelegten ergibt, schied die Lehrerin C.H. Ende des Schuljahres 2000/2001, d.h. mit Abschluss der 2. Klasse des Beschwerdeführers, aus dem Dienst der Primarschule von B. aus. Mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 übernahm folglich eine andere Lehrkraft die 3. Klasse in B.