Folglich hat die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, dass die Gemeinde B. grundsätzlich nicht verpflichtet werden kann, das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch des Beschwerdeführers zu übernehmen. 4. Ist vorgängig der durch die Eltern des Beschwerdeführers veranlasste Schulwechsel als grundsätzlich nachvollziehbar und gerechtfertigt eingestuft worden, so stellt sich nachfolgend die Frage nach der Endgültigkeit dieses Wechsels bzw. nach dem (angemessenen) Zeitpunkt für eine allfällige Rückkehr in die Schule von B.