rung alleinig auf Seiten der Schulbehörden liegen dürfen. Vielmehr soll es für einen Anspruch auf auswärtigen Schulbesuch auch genügen, wenn – wie im vorliegenden besonderen Fall – die festgestellten Differenzen auf verschiedene zusammentreffende Umstände (Verhalten Lehrerin und Eltern sowie fehlende Sensibilität der Schulpflege B.) zurückzuführen und damit nicht im alleinigen Verantwortungsbereich des Schulkindes bzw. seiner Eltern zu suchen sind. Folglich hat die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, dass die Gemeinde B. grundsätzlich nicht verpflichtet werden kann, das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch des Beschwerdeführers zu übernehmen.