In pädagogischer Hinsicht war für ihn unter diesen besonderen Umständen kein zumutbarer Schulbesuch mehr in B. gegeben und es zeichnete sich im betreffenden Zeitpunkt auch keine unmittelbare Veränderung dieser Situation (stark gestörtes Vertrauensverhältnis) ab. Mithin ergibt sich aus dem Gesagten, dass im vorliegenden Fall ein hinreichend triftiger – und damit kein rein subjektiver – Grund vorlag, der gemäss der geltenden Praxis ein Abweichen vom Schulbesuch des Beschwerdeführers in B. rechtfertigte. Dies gilt insbesondere, da gemäss Rechtsprechung gerade nicht verlangt wird, dass die Gründe für die eingetretene Stö- 532 Verwaltungsbehörden 2003