f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Schulwechsels - im Vergleich zu anderen ebenfalls betroffenen Schülerinnen und Schülern - offensichtlich so stark unter der konkreten Schulsituation sowie dem gespannten Verhältnis zwischen seinen Eltern und den Schulbehörden litt, dass sein Unterrichtserfolg und seine gesunde Persönlichkeitsentwicklung in Frage gestellt waren. In pädagogischer Hinsicht war für ihn unter diesen besonderen Umständen kein zumutbarer Schulbesuch mehr in B. gegeben und es zeichnete sich im betreffenden Zeitpunkt auch keine unmittelbare Veränderung dieser Situation (stark gestörtes Vertrauensverhältnis) ab.