Diesen Schluss lässt insbesondere die Tatsache zu, dass offensichtlich auch andere Eltern mit der betreffenden Lehrerin grosse Probleme hatten und selbst die Schulpflege B. von einer schwierigen schulpolitischen Situation spricht. Der durch die Eltern des Beschwerdeführers selbstständig – ohne vorgängige Absegnung durch die Schulpflege B. – vorgenommene plötzliche Schulwechsel erweist sich des Weiteren unter den damaligen besonderen Umständen im Hinblick auf das Wohl des Beschwerdeführers als nachvollziehbar. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation gilt dies trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits nach den Sommerferien 2001 eine neue Lehrkraft erhalten hätte.