Trotz - aus Sicht der Eltern E. - ebenfalls negativen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch der älteren Schwester des Beschwerdeführers in B. zeigten die Eltern E. nämlich insofern ihren guten Willen, als sie dem späteren Eintritt des Beschwerdeführers in die Primarschule B. zustimmten; indem sie auch nach den aufkommenden Problemen mit ihrem Sohn hinsichtlich ihrer Tochter von einem Schulwechsel absahen, bewiesen sie sodann, dass es ihnen bei ihrem Handeln keineswegs um eine grundsätzliche Opposition gegenüber der Schule B. ging.