Dies gilt, auch wenn es sich aus Sicht der Eltern als nachvollziehbar erweist, dass sie durch dieses Verhalten ihren Sohn vor allfälligen Repressionsmassnahmen seitens seiner Lehrerin bewahren wollten. Des Weitern ist zu beanstanden, dass die Eltern E. die Schulpflege B. offensichtlich nicht über die sich im fraglichen Zeitpunkt bereits konkretisierende Möglichkeit eines Schulwechsels informierten. Auch wenn nicht mit nachweislich schlechter Absicht erfolgt, so ist doch festzustellen, dass eine entsprechende Thematisierung durch die Eltern E. einer einvernehmlichen Lösung der vorliegend sehr verfahrenen Situation sicherlich hätte zuträglich sein können.