Situation (mit letztlich fluchtartigem Schulwechsel) als verantwortlich anzusehen. Zu diesem Schluss ist zu gelangen, auch wenn das Verhalten der Eltern E. nicht als durchgängig korrekt eingestuft werden kann. So erscheint insbesondere das gegenüber der Schulpflege B. sowie der Therapeutin des Beschwerdeführers ausgesprochene Verbot der Eltern E., wonach es diesen grundsätzlich untersagt war, mit der Lehrerin ein direktes und klärendes Gespräch zu führen, als problematisch. Dies gilt, auch wenn es sich aus Sicht der Eltern als nachvollziehbar erweist, dass sie durch dieses Verhalten ihren Sohn vor allfälligen Repressionsmassnahmen seitens seiner Lehrerin bewahren wollten.