Im Weiteren unterliess es die Schulpflege auch, andere greifende Massnahmen innert nützlicher Frist und mit Nachdruck anzuordnen bzw. - zumindest - dem Beschwerdeführer und seinen Eltern plausibel darzulegen, dass sie sich der Angelegenheit ernsthaft annehmen werde. Stattdessen beschränkte sie sich auch in ihrem letzten vor dem Schulwechsel ergehenden Schreiben vom 22. März 2001 darauf, die Schreiben der Eltern E. vom 18. März 2001 (vgl. ...) sowie der Homöopathin SHI L.J. vom 20. März 2001 (darin wurde unter anderem auf die starke Verschlechterung des allgemeinen Zustands sowie das Leiden des Beschwerdeführers unter der grossen