Dementsprechend liegen weder den Akten diesbezügliche Inspektionsberichte bei noch kann sich die in den Jahren 1999 bis 2001 amtierende Inspektorin von B. an eine Kontaktnahme durch die Schulpflege oder die Lehrerin betreffend den Fall "K.E." erinnern (vgl. Stellungnahme von M.W. ...). Im Weiteren unterliess es die Schulpflege auch, andere greifende Massnahmen innert nützlicher Frist und mit Nachdruck anzuordnen bzw. - zumindest - dem Beschwerdeführer und seinen Eltern plausibel darzulegen, dass sie sich der Angelegenheit ernsthaft annehmen werde.