Gemäss § 71 SchulG ist die Schulpflege Aufsichtsbehörde und in allen Angelegenheiten der Volksschule zuständig; insbesondere obliegt ihr die Überwachung des Schulbetriebes und des Unterrichtes, die Förderung des Kontakts zwischen Eltern und Lehrerschaft sowie die Behebung von Anständen (§ 71 lit. a und c SchulG). Sie wird in ihrer Arbeit durch Inspektoren oder Inspektorinnen unterstützt, ist doch deren Aufgabe die pädagogische und fachliche 2003 Schulrecht 529