Unter diesen besonderen Umständen wäre es auf jeden Fall angezeigt gewesen, dass seitens der durch die Eltern des Beschwerdeführers angerufenen Schulpflege B. korrigierend und vertrauensbildend eingegriffen worden wäre. Wie sich noch zeigen wird, ist der Schulpflege B. diese Vertrauensbildung aber gerade nicht gelungen. Welche Bedeutung diesem Umstand hinsichtlich der Schulgeldfrage zukommt, ist nachfolgend zu prüfen. d) Gemäss § 71 SchulG ist die Schulpflege Aufsichtsbehörde und in allen Angelegenheiten der Volksschule zuständig;