Dementsprechend ist nachfolgend davon auszugehen, dass das (Vertrauens-)Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern und der Lehrerin auch bei objektiver Betrachtungsweise tatsächlich stark belastet war. Dabei lässt sich nicht ausschliessen, dass gerade auch das fehlende Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und der Lehrerin sich zusätzlich negativ auf das Schüler-Lehrerin-Verhältnis auswirkte. Unter diesen besonderen Umständen wäre es auf jeden Fall angezeigt gewesen, dass seitens der durch die Eltern des Beschwerdeführers angerufenen Schulpflege B. korrigierend und vertrauensbildend eingegriffen worden wäre.