Dies gilt insbesondere, da diese Aussagen zusammen mit den Feststellungen der Schulpflege B. zu belegen vermögen, dass es sich bei den vorliegend geltend gemachten Missständen nicht bloss um offensichtlich hochstilisierte Fantasien des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern handelt. Dementsprechend ist nachfolgend davon auszugehen, dass das (Vertrauens-)Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern und der Lehrerin auch bei objektiver Betrachtungsweise tatsächlich stark belastet war.