dies obwohl ihr das Inspektorat keine Beanstandungen hinsichtlich der Unterrichtsführung der Lehrerin mitgeteilt habe (vgl. Stellungnahme der Schulpflege B. ...). Abgesehen von den vorgenannten Feststellungen der Schulpflege B. lässt sich auch aus anderen Umständen ableiten, dass dem Beschwerdeführer nicht einfach 528 Verwaltungsbehörden 2003