Dies gilt, auch wenn seitens der Vorinstanz im Einzelnen sowohl der genaue Zeitpunkt des ersten Auftretens, das Ausmass als auch der schlüssig erstellte Zusammenhang dieser Probleme mit der Schulsituation in Frage gestellt worden sind. So liegen insbesondere verschiedene Arzt- bzw. Therapieberichte vor, welche die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten zu stützen vermögen und wogegen auch keine konkreten Indizien bestehen, die geeignet wären, ihre Zuverlässigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen (vgl. VPB 67 I [2003 I] Nr. 3). Zum einen ergibt sich etwa aus dem Zeugnis der den Beschwerdeführer seit seiner Geburt behandelnden Ärztin, Dr. med.