Zunächst ist grundsätzlich unbestritten und auch genügend belegt, dass beim Beschwerdeführer im betreffenden Zeitpunkt sowohl gewisse Schulprobleme als auch gesundheitliche Probleme auftraten. Dies gilt, auch wenn seitens der Vorinstanz im Einzelnen sowohl der genaue Zeitpunkt des ersten Auftretens, das Ausmass als auch der schlüssig erstellte Zusammenhang dieser Probleme mit der Schulsituation in Frage gestellt worden sind.