Verhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lehrerin, C.H., sowie - infolgedessen - zwischen den Schulbehörden und den Eltern des Beschwerdeführers nicht nur nicht optimal, sondern tatsächlich so stark belastet waren, dass dies sich in unzumutbarer Weise auf den Beschwerdeführer auswirkte. b) Zunächst ist grundsätzlich unbestritten und auch genügend belegt, dass beim Beschwerdeführer im betreffenden Zeitpunkt sowohl gewisse Schulprobleme als auch gesundheitliche Probleme auftraten.