mag. 2. (...) 3. a) Die Eltern des Beschwerdeführers veranlassten vorliegend den Schulwechsel nach G., da sie der Ansicht waren, ihm sei ein Schulbesuch in B. nicht mehr länger zuzumuten. Entgegen der Meinung der Vorinstanz lassen sich den Akten Anhaltspunkte entnehmen, welche die Behauptungen und Vorwürfe des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern zu stützen vermögen, d.h. objektivieren, dass die 526 Verwaltungsbehörden 2003