tungsbereich der Eltern liegen, indem sie beispielsweise den Konflikt bewusst provoziert und geschürt haben (vgl. dazu RRB Nr. ...). Ein derartiges Verhalten wäre als rechtsmissbräuchliches Herbeiführen des Konfliktes zu werten, welches keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes durch die Aufenthaltsgemeinde zu begründen ver-