Ferner ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer massiv gestörten Eltern-Lehrkraft-Beziehung ein Schüler bzw. eine Schülerin Anspruch auf Versetzung in eine andere Klasse haben kann. Dies dann, wenn solche Störungen sich auch auf das Lehrkraft-Schulkind-Verhältnis auswirken und damit der Unterrichtserfolg und eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung des Kindes in Frage gestellt werden. Ein solcher Anspruch kann sich aber nicht auf rein subjektive Befürchtungen stützen, die massive Störung muss objektiviert sein (vgl. den oben erwähnten AGVE 1995 S. 606). Liegt eine derartige Situation vor, ist weiter erforderlich, dass die Gründe für die Differenzen nicht allein im Verantwor-