sowie zu Härten und Unbilligkeiten führen würde und damit im Einzelfall dem Kind der Besuch der Schule in der Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann (AGVE 1995 S. 605 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann beispielsweise ein gestörtes Verhältnis zwischen Lehrkraft und Schulkind eine Ausnahme von § 6 SchulG begründen (vgl. VPB [Verwaltungspraxis der Bundesbehörden] 48 [1984] Nr. 39).