Die Gemeinde B. führt eine Primarschule, in der die ersten fünf Klassen besucht werden können. Demgemäss besteht vorliegend nur dann ein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes durch die Gemeinde B., wenn seitens von K.E. (nachfolgend: Beschwerdeführer) triftige Gründe für den auswärtigen Besuch der Primarschule in G., anstatt in seiner Aufenthaltsgemeinde B., gegeben sind. Das Vorliegen von triftigen Gründen ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die Anwendung der allgemeinen Regel gemäss § 6 SchulG nicht sachgerecht wäre 2003 Schulrecht 525