2001 S. 156 f.; Marco Borghi, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1988, Art. 27 Rz. 55 ff., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesrates). Die Schulpflege der Aufenthaltsgemeinde des betreffenden Kindes ist zuständig, zu prüfen, ob derartige Gründe für eine Zuweisung des Kindes in eine auswärtige Schule vorliegen. Sie hat sich zudem zu vergewissern, dass die Schulpflege der auswärtigen Schule mit der Aufnahme des Kindes in die auswärtige Schule auch einverstanden ist (§ 73 Abs. 1 und 2 SchulG). b) Die Gemeinde B. führt eine Primarschule, in der die ersten fünf Klassen besucht werden können.