Demzufolge ist die Aufenthaltsgemeinde auch nur in zwei Fällen verpflichtet, bei einem auswärtigen Schulbesuch das Schulgeld zu übernehmen. So besteht zum einen ein Anspruch auf unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den Schultyp nicht führt. Im Weiteren ist der Anspruch in all jenen Fällen gegeben, in welchen triftige Gründe vorliegen, die ein ausnahmsweises Abweichen von der Regel des Schulbesuchs in der Aufenthaltsgemeinde und damit eine durch die Schulpflege zu veranlassende Einweisung in eine auswärtige Schule rechtfertigen (AGVE 1989 S. 503; 1991 S. 160 f.; 1995 S. 605 f.; 2001 S. 156 f.;